Anmerkungen zur Insolvenzordnung im Rahmen des Insolvenzrechts

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Die Insolvenzordnung (InsO) im Rahmen des Insolvenzrechts trat im Jahr 1999 an die Stelle der bis dato gültigen Konkursordnung, die sich allerdings fast ausschließlich mit der Insolvenz von Unternehmern oder Gesell-schaftern beschäftigte, also wirtschaftlich selbstständig und eigenverantwortlich handelnden Personen.

Nach § 304 Absatz 1 InsO können auch ehemals wirtschaftlich selbstständige Personen den Weg der Privatinsolvenz beschreiten, sofern bestimmte Voraus-setzungen gegeben sind. So dürfen beispielsweise nicht mehr als 20 Gläubiger vorhanden sein, ebenso müssen sämtliche Verbindlichkeiten aus Beschäftigungs-verhältnissen mit ehemaligen Arbeitnehmern bereinigt worden sein.

Die Überschuldung von Privatpersonen ist natürlich kein ganz neues Phänomen, das erst in den 1990er-Jahren entstanden wäre. Jedoch ist die Zahl der zahlungsunfähigen Verbraucher in den letzten Jahren deutlich angestiegen, so dass sich zwangsläufig die Frage nach den Ursachen stellt. Diese können sehr vielfältiger Natur sein, weshalb sich eine allgemein verbindliche Antwort auf diese Frage nur schwer geben lässt.

Zu den häufigsten Gründen für die Privatinsolvenz dürfte jedoch der gesell-schaftliche Trend zählen, wonach Verbraucher tendenziell mehr ausgeben wie auf der anderen Seite eingenommen wird. Zumindest größere Anschaffungen wie Autos, Möbel oder Urlaubsreisen werden nicht mehr bar bezahlt, sondern immer öfter auf mehrere Jahre finanziert. Darüber hinaus stoßen bereits Jugendliche an die Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit bzw. überschreiten diese deutlich, z.B. mit Handys oder teurer Kleidung.