Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode

Unter Obliegenheiten versteht man in Bezug auf die Privatinsolvenz gewisse Pflichten des Schuldners in der Zeit der Wohlverhaltensperiode. Diese Obliegenheiten gilt es einzuhalten, damit kein Versagungsgrund der Restschuldbefreiung im Weg steht. Was sich darunter versteht und worauf diesbezüglich geachtet werden muss stellen wir im Folgenden klar.

 

Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Eine der wohl einleuchtendsten und wichtigsten Obliegenheiten ist die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit während der gesamt Wohlverhaltensperiode. Sollte dies für gewisse Phasen nicht nachweisbar sein, muss glaubhaft dargestellt werden, dass das Beenden des Arbeitsverhältnisses nicht durch ein Verschulden des Schuldners entstanden ist. Die Verpflichtung zur direkten Suche einer nachfolgenden Tätigkeit geht damit einher.

Das sind zwei bis drei Bewerbungen pro Woche! Laut einem Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes ist diese Obliegenheit nicht dadurch erfüllt, dass sich alle drei Monate im Arbeitsamt eingefunden wird.

Alle Zahlungen an den Insolvenzverwalter

Sollte es während der Wohlverhaltensperiode zu einer Erbschaft kommen besagt die Obliegenheit des Schuldners, dass 50 Prozent dieser Erbschaft an den Insolvenzverwalter zu vermachen sind. Das ist Pflicht und unumgänglich. Ebenfalls eine wichtige Information an den Insolvenzverwalter ist, wenn ein Umzug oder ein Wechsel der Arbeitsstädte bevorsteht. Sollte dies nicht getan werden gilt das als Verstoß der Obliegenheiten. Gleiches gilt bei Veränderung in der Höhe der Einnahmen. Schließlich ist es die Aufgabe des Insolvenzverwalters mit den reinkommenden Geldern die Insolvenz zu meistern.

Einzelne Zahlungen an Gläubiger sind nicht statthaft. Wenn also eine gute monetäre Phase entsteht, können Gläubiger nicht einfach „abbezahlt“ werden. Auch das liegt in den Händen des Insolvenzverwalters. Zusammenfassend kann man das so ausdrücken, dass alle Zahlungen an den Insolvenzverwalter getätigt werden. Wie der Name schon sagt verwaltet er diese Gelder entsprechend.

In diesem Zusammenhang ist als sinnvolle Ergänzung zu erwähnen, dass eine Restschuldbefreiung nicht durch das Amt versagt werden kann, sondern lediglich durch einen speziellen Antrag eines Gläubigers. Deshalb ist das „Abbezahlen“ eines Gläubigers sowieso nicht sinnvoll, da das alle anderen Geldgeber verärgern würde.

 

 

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Obliegenheiten gelten nur während der Wohlverhaltensperiode

Eine kleine Erleichterung bleibt bei den bisher vielen Auflagen dieses Textes jedoch noch: Die Verletzung einer Obliegenheit kann nur während der Wohlverhaltensperiode ausgesprochen werden (bzw. vom Gläubiger beantragt werden). Nachdem eine Restschuldbefreiung ausgesprochen wurde ist keine Obliegenheit mehr gültig. Sollte eine Verurteilung aufgrund einer Insolvenzstraftat vorliegen gelten die Obliegenheiten jedoch weiterhin.

Die letzte Hürde für den Schuldner ist dann der Anhörungstermin. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Versagung eines Gläubigers vor, ist die Restschuldbefreiung zu gewähren. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig für Schuldner, sich über die Obliegenheiten aufklären zu lassen. Das macht ein Insolvenzverwalter ohnehin. Dennoch sollten Sie diese immer vor Augen haben, um keinen unnötigen Fehler zu begehen und eine Befreiung zu riskieren.