Privatinsolvenz für Hartz-IV-Empfänger

Die Privatinsolvenz-Anmeldung ist für viele ein letzter Ausweg. So genießt man nach der Anmeldung gewisse Vorteile, auch wenn das vorerst nicht vorstellbar ist. Privatinsolvenz für Hartz-4-Empfänger bedeutet, dass nach spätestens 6 Jahren Schuldenfreiheit erlangt ist. Worauf man bei der Privatinsolvenz für Hartz-4-Empfänger jedoch genau aufpassen muss ist im Folgenden erklärt.

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Bestimmte Kriterien

Damit eine Privatinsolvenz für Hartz-4-Empfänger angemeldet werden kann, muss der Sozialhilfe-Empfänger gewisse Kriterien erfüllen. Das sind hauptsächlich:

·         Keine Schulden aus Selbstständigkeit

·         Maximal 19 Gläubiger

·         Erfolgloser Versuch der außergerichtlichen Einigung

·         Schuldenabbauplan

·         Zahlungsunfähigkeit

Dabei ist vor allem der Schuldenabbauplan eine gewisse Herausforderung. Dieser sollte zwingend mit einem Schuldnerberater aufgestellt werden, da er die Wegweisung für die nächsten Jahre darstellt. Hier ist schon erkennbar, dass die Privatinsolvenz für Hartz-4-Empfänger den Anmelder Geld kostet.

Wie sollen Hartz-4-Empfänger zahlen?

Es stellt sich also die Frage wie die Privatinsolvenz für Hartz-4-Empfänger überhaupt gezahlt werden soll, wenn der Anmelder doch sowieso schon Schulden gegenüber Gläubigern hat.

Hier wurde seit einer Reform von 2001 eine erhebliche Abhilfe für die Privatinsolvenz für Hartz-4-Empfänger geschaffen: Zuvor konnte ein Verfahren nur eröffnet werden, wenn der Schuldner genügend Rücklagen gebildet hat, um mindestens das Verfahren zahlen zu können. Da dies aus genannten Gründen meist nicht möglich war sieht das Gericht nun die Möglichkeit zur Schuldbefreiung, wenn der Schuldner sich intensiv und nachweisbar um das Abbezahlen bemüht.

Das bedeutet im Klartext, dass der Schuldner folgende Obliegenheiten während des Insolvenzverfahrens einhalten muss:

·         Die Arbeitssuche deutlich erhöhen (darunter verstehen sich in der Regel 2 bis 3 Bewerbungen pro Woche)

·         Alles dafür tun, dass kleinste Beträge direkt abbezahlt werden können

·         Das Gericht (in Form des Insolvenzverwalters) über alle Bemühungen und deren Folgen unverzüglich zu informieren

Stundung der Zahlungen

In Deutschland gilt generell die Regel, dass der Antragssteller einer Insolvenz für die Kosten des Verfahrens aufkommen muss. Das ist auch im Falle einer Privatinsolvenz für Hartz-4-Empfänger so. Diese Kosten können je nach Insolvenzmasse sehr hoch sein. Zwar ist die Insolvenzmasse bei Hartz-4-Empfängern meist relativ gering, aber dennoch können die Kosten enorm sein.

Deshalb ist eine Stundung der Zahlungen bei der Privatinsolvenz für Hartz-4-Empfänger mit zu beantragen. Eine Stundung wird häufig mit einer Ratenzahlung verglichen. Das ist jedoch nicht korrekt. Eine Stundung ist lediglich der Aufschub einer Zahlung. Insofern kann es passieren, dass nach Schuldbefreiung das Verfahren zu zahlen ist. In jüngeren Verfahren wird dies jedoch immer mit in der Wohlverhaltensphase erledigt. Entsprechend ist auch das zwar eine Belastung in dem Insolvenzverfahren für Hartz-4-Empfänger, doch generell ist das nur ein kleiner Teil eines langen, steinigen Weges.