Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung

Beim außergerichtlichen Einigungsversuch oder dem Insolvenzvergleich im Rahmen einer Privatinsolvenz werden erstmals auch die Gläubiger unmittelbar am Verfahren beteiligt. Da der Schuldner beim außergerichtlichen Einigungsversuch ohne Ausnahme alle Gläubiger an einen Tisch bringen muss, gilt dabei der Grundsatz, dass das Verfahren mit zunehmender Zahl der Gläubiger immer schwieriger wird und der Aussicht auf Erfolg dementsprechend schwindet. Nicht minder wichtig, um die Erfolgschancen eines außergerichtlichen Einigungsversuches bei der Privatinsolvenz seriös beurteilen zu können, sind die Höhe der Gesamt-verschuldung sowie das vorhandene Restvermögen des Schuldners.

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Nachdem alle Gläubiger vom Schuldner oder bevollmächtigten Person (z.B. Anwalt oder Steuerberater) über die Absicht der Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens informiert wurden, stellen diese Art und Höhe ihrer jeweiligen Forderungen zusammen und lassen diese dem Schuldner möglichst zeitnah zukommen. Zu dieser Auskunft sind die Gläubiger per Gesetz verpflichtet, damit auf Grundlage dieser Forderungsaufstellung ein möglichst effektiver Schuldenbereinigungs-plan erstellt werden kann. Der Schulden-bereinigungsplan wird in den seltensten Fällen vom Schuldner alleine erstellt. Beratende Stellen sind auch in diesem Arbeitsschritt Schuldnerberatungsstellen, Steuerberater, Anwälte oder ähnliche Einrichtungen bzw. Personen.

Für den Schuldenbereinigungsplan hat der Gesetzgeber bewusst auf die Erstellung von Rahmenbedingungen verzichtet, damit sich Schuldner und Gläubiger bei der Suche nach Lösungen gänzlich frei von Paragraphen und Vorschriften fühlen können. Grundsätzlich sind beim außergerichtlichen Einigungs-versuch im Rahmen der Privatinsolvenz also sämtliche Vereinbarungen gestattet, die den gemeinsamen Zielen, der Entschuldung des Schuldner und der Befriedigung der Forderungen seitens der Gläubiger, dienen. Im Optimalfall gelingt es, die Privatinsolvenz mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch abzuschließen, so dass auf alle weiteren Schritte des Verfahrens verzichtet werden kann und sämtliche Forderungen als bedient angesehen werden. In der Praxis ist dies jedoch nur selten der Fall, da hierzu die Zustimmung aller Gläubiger notwendig ist. Sobald sich auch nur ein Gläubiger gegen den vom Schuldner und/oder dessen Vertretung erstellten Schuldenbereinigungsplan stellt, ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert. Dabei spielt es, anders als beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, keine Rolle, wie die Forderungen des ablehnenden Gläubigers im Verhältnis zu den Gesamtforderungen zu bewerten sind.

Die Ablehnung des außergerichtlichen Einigungsversuches kann ein Gläubiger entweder durch ein entsprechendes Abstimmungsverhalten bei der Zusammen-kunft von Schuldner und Gläubigern signalisieren oder dadurch, dass der oder die betreffenden Gläubiger weiterhin eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Daher sind die Erfolgsaussichten auf eine außergerichtliche Einigung bei der Privatinsolvenz am besten zu bewerten, wenn die Zahl der Gläubiger bzw. die Höhe der Forderungen möglichst niedrig sind.