Beantragung der Privatinsolvenz

Der erste Schritt auf dem Weg zur Restschuldbefreiung im Rahmen einer Privatinsolvenz ist die Beantragung eines Insolvenzverfahrens. Hier wird in aller Regel der Schuldner selbst tätig, worin ein wichtiger Unterschied zur Regelinsolvenz für Unternehmer und Gesellschafter besteht, wo nicht selten auf Initiative der Gläubiger ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

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Vor dem Gang zum örtlich zuständigen Insolvenzgericht muss zwingend der außergerichtliche Einigungsversuch zwischen Schuldner und Gläubigern stehen. Daher wird die Privatinsolvenz zunächst nicht beim Gericht, sondern bei einer anderen geeigneten Stelle beantragt. Hierzu zählen vor allem anerkannte Schuldnerberatungsstellen oder Verbraucherzentralen, aber auch Wohlfahrts-verbände, Anwälte oder Steuerberater.

Die Beantragung der Privatinsolvenz ist immer dann sinnvoll, wenn unter objektiver Betrachtung der Schuldensituation abzusehen ist, dass der Verbraucher mit eigenen Mitteln und ohne fachkundige Hilfe keinen Ausweg mehr aus dem finanziellen Desaster finden wird.

Als Orientierung für den richtigen Zeitpunkt für den Gang in die Privatinsolvenz gilt, dass das eigene Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt oder die monatlich zu zahlenden Raten den Betrag von 2.500 Euro deutlich übersteigen. Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel, etwa wenn der Schuldner über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen verfügt.

Sofern sämtliche außergerichtlichen Eini-gungsversuche mit den Gläubigern gescheitert sind, wird die Privatinsolvenz beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht bean-tragt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Wohnsitz des Schuldners, während der Sitz des oder der Gläubiger dabei keine Rolle spielt. Der Beantragung einer Privatinsolvenz wird vom Gericht allerdings nur stattgegeben, wenn eine Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch vorliegt. Liegen auch die übrigen Voraussetzungen für die Beantragung einer Privatinsolvenz nach §§ 290, 305 und 311 InsO vor, so wird das Insolvenzgericht in der Regel ein entsprechendes Verfahren gegen den Schuldner auf den Weg bringen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei zahlungs-unfähigen Schuldnern, kann nach einer am 22. August 2007 von der Bundesregierung beschlossenen Reform der Verbraucher-insolvenz auch auf den außergerichtlichen Einigungsversuch verzichtet werden und das anhängige Verfahren zur Restschuldbefreiung sofort beim Insolvenzgericht beantragt werden.

 

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