Das Pfändungsschutzkonto

In dem Artikel über die Vorteile eine Insolvenz wurde bereits der Pfändungsschutz angesprochen. Dieser Schutz geht ausschließlich über ein eigens dafür angelegtes Konto- das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Was es mit diesem Konto auf sich hat und auf was bei dem Pfändungsschutzkonto geachtet werden muss erklären wir im Folgenden.

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Keine Alternative

Dabei gibt es für Verschuldete keinen anderen Weg, als ein Pfändungskonto zu eröffnen. Nebenbei: Für Selbstständige oder private Personen mit schwarzen Zahlen macht eine Eröffnung eines P-Kontos absolut keinen Sinn. Schließlich ist eine eingeschränkte Nutzbarkeit eines Pfändungsschutzkontos gegeben.

Für jeden Schuldner wird ein einziges Pfändungsschutzkonto eröffnet. Wenn zuvor ein Gemeinschaftskonto geführt wurde muss vor der Anmeldung eines P-Kontos ein Einzelgirokonto angemeldet werden, damit der Übertrag auf ein Pfändungsschutzkonto reibungslos vonstattengeht. Hier sind falsche Angaben natürlich strafbar und es wird regelmäßig überprüft, ob ein Schuldner wirklich nur dieses eine Pfändungsschutzkonto führt oder ob Einnahmen auf ein anderes Konto eingehen.

Nur auf eigene Initiative

Der Kontopfändungsschutz ist keinesfalls automatisch bei einem Insolvenzverfahren dabei. Ein Schuldner muss auf eigene Initiative ein Pfändungsschutzkonto beantragen. So kann wie gesagt ein P-Konto extra eröffnet werden (wenn kein Gemeinschaftskonto vorhanden ist) oder das bestehende Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden. Der Antrag ist bei der Bank einzureichen.

Dabei sind keine Kosten für die Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto zu zahlen. Die Kontoführungsgebühren können je nach Bank trotzdem anfallen. Nachdem das Konto gepfändet wurde ist die Bank dazu verpflichtet, die Umstellung nach spätestens vier Werktagen eingerichtet zu haben.

Bescheinigungen können noch mehr schützen

Auf das Pfändungsschutzkonto gehen also alle Einnahmen ein. Darunter ist nicht nur der Lohn zu verstehen, sondern auch die sozialen Leistungen, wie beispielsweise Kindergeld, Unterhaltsforderungen oder weitere Sozialleistungen wie Hartz 4. Um diese Beträge kann der Pfändungsfreibetrag erhöht werden, wenn einem entsprechenden Antrag stattgegeben wird. Hier ist ein Kurzschließen mit dem Insolvenzverwalter ratsam.

Besonders, wenn Sie aufgrund des Gesetzes Personen Unterhalt gewähren steht Ihnen ein weiterer Freibetrag von 426,71€ zur Verfügung. Mit diesem soll die Unterhaltszahlung erleichtert werden. Des Weiteren kommen 237,73€ hinzu, wenn mehreren Personen Unterhalt zu gewähren ist.

Der Kontoinhaber muss jedoch der Bank eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Ist dies nicht der Fall sehen es die Regularien vor, dass ein weiterer Freibetrag nicht berücksichtigt werden kann.

Ausstellen lassen kann man sich eine Bescheinigung bei dem Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträgern oder anerkannten Schuldnerberatungsstellen.

Dauernde Unpfändbarkeit

Erhält der Schuldner regelmäßig Beträge unter dem Freibetrag auf sein Pfändungsschutzkonto, so kann beim Vollstreckungsgericht eine Anordnung der Unpfändbarkeit beantragt werden. Alle Pfändungen laufen dann 12 Monate ins Leere. Bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto hat das Sinn. Somit lässt sich festhalten, dass eine Anmeldung des Pfändungsschutzkontos eigentlich bei jeder Insolvenz Pflicht sein sollte. Über die Einzelheiten kann dann ein Anwalt oder womöglich auch der Insolvenzberater Informationen geben.

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